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   VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20.A   

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VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20.A (https://dejure.org/2021,14886)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.05.2021 - 23 C 2081/20.A (https://dejure.org/2021,14886)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 23 C 2081/20.A (https://dejure.org/2021,14886)
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  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Der Antragsteller rügt weiter, der Senat habe sein Vorbringen zu den Folgen aus der Veröffentlichung der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen vom 23.06.2020 - 9 A 22/19 und 9 A 23/19 - und vom 02.07.2020 - 9 A 8/19 - (alle juris) entscheidungserheblich übergangen.

    Zwar wurde in den beiden genannten Urteilen vom 23.06.2020 ausgeführt, der dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss werde den Anforderungen an die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot nicht gerecht (BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 23/19 -, juris Rdnr. 30 und 36; Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 22/19 -, juris Rdnr. 33 und 34) und sei daher als rechtswidrig anzusehen (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 36).

    Gleichwohl wurden die geltend gemachten Ansprüche auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses als unbegründet zurückgewiesen, letztlich vor allem im Hinblick auf den in § 75 VwVfG geregelten Grundsatz der Planerhaltung und die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zumesse (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 42; BVerwG 9 A 22/19, a.a.O., Rdnr. 41).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Der Antragsteller rügt weiter, der Senat habe sein Vorbringen zu den Folgen aus der Veröffentlichung der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen vom 23.06.2020 - 9 A 22/19 und 9 A 23/19 - und vom 02.07.2020 - 9 A 8/19 - (alle juris) entscheidungserheblich übergangen.

    Zwar wurde in den beiden genannten Urteilen vom 23.06.2020 ausgeführt, der dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss werde den Anforderungen an die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot nicht gerecht (BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 23/19 -, juris Rdnr. 30 und 36; Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 22/19 -, juris Rdnr. 33 und 34) und sei daher als rechtswidrig anzusehen (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 36).

    Gleichwohl wurden die geltend gemachten Ansprüche auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses als unbegründet zurückgewiesen, letztlich vor allem im Hinblick auf den in § 75 VwVfG geregelten Grundsatz der Planerhaltung und die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zumesse (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 42; BVerwG 9 A 22/19, a.a.O., Rdnr. 41).

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Der Antragsteller rügt weiter, der Senat habe sein Vorbringen zu den Folgen aus der Veröffentlichung der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen vom 23.06.2020 - 9 A 22/19 und 9 A 23/19 - und vom 02.07.2020 - 9 A 8/19 - (alle juris) entscheidungserheblich übergangen.

    Gleiches gilt für das Urteil im Klageverfahren des Antragstellers und seiner Ehefrau und seines Sohnes (BVerwG, Urteil vom 02.07.2020 - 9 A 8/19 -, juris).

  • BVerwG, 29.10.2014 - 9 B 32.14

    Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren als Dauerverwaltungsakt

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Weiterhin muss sie, dem Charakter der vorläufigen Anordnung als Dauerverwaltungsakt entsprechend, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage fortlaufend überwachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2014 - 9 B 32/14 -, juris Rdnr. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20

    Vorläufige Anordnung über die Besitzregelung im Flurbereinigungsverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dem Erlass der vorläufigen Anordnung gerade nicht entgegenstehen und sind deswegen auch nicht als Teil des in die Ermessensentscheidung einzustellenden Abwägungsmaterials anzusehen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2020 - 8 R 4/20 -, juris Rdnr. 47 und 50).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Aus diesen Gründen ist das der Flurbereinigungsbehörde eingeräumte Ermessen als ein intendiertes Ermessen anzusehen mit der Folge, dass im Regelfall die vorläufige Anordnung zu erlassen ist; nur besondere Gründe können eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, juris Rdnr. 14).
  • BVerwG, 23.04.1979 - 5 C 68.77

    Anordnung - Wegenetz - Flurbereinigung - Umlegung - Wege- und Gewässerplan -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.1979 (- V C 68/77 -, juris).
  • VGH Hessen, 03.02.2021 - 23 C 3194/20

    Vorläufige Anordnung bei der Unternehmensflurbereinigung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Die zu treffende Ermessensentscheidung beschränkt sich danach für die Flurbereinigungsbehörde im Wesentlichen darauf, den richtigen Zeitpunkt für die vorläufige Anordnung zu bestimmen, insbesondere, diese nicht verfrüht zu erlassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 03.02.2021 - 23 C 3194/20 -, juris Rdnr. 36 ).
  • BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1362/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen oder zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.10.1993 - 2 BvR 1362/93 -, juris Rdnr. 12).
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